Mit Kraft zum 1. April 1999 wurde die Stromsteuer eingeführt. Es handelt sich hierbei um eine Verbrauchsteuer. Deren Grundlage ist das Stromsteuergesetz (StromStG). Hierbei kommt es zu einer Doppelbesteuerung, da auch noch Umsatzsteuer auf die Stromsteuer erhoben wird. Der Bund verwendet die aus der Stromsteuer resultierenden Steuereinnahmen für verschiedene Ausgabenbereiche. Erhoben wir die Stromsteuer über den Energieversorger, der aus verwaltungsökonomischen Gründen diese Steuer vom Bund selbst belastet bekommt und die Steuerschuld über die Verbraucher wieder eintreibt, sprich diesen in Rechnung stellt. Da Unternehmen, die dem produzierenden Gewerbe zugerechnet werden, sehr viel Strom verbrauchen, was deren Unternehmensergebnis erheblich schmälert. Um diesen Unternehmen zu helfen, ist im Stromsteuergesetz (StromStG) auch eine Stromsteuerbefreiung vorgesehen.
Beantragt werden muss eine derartige Stromsteuerbefreiung beim zuständigen Hauptzollamt.
Natürlich ist eine Stromsteuerbefreiung an Voraussetzungen geknüpft. Geregelt ist dies alles in § 9a StromStG. Diese Vorrausetzungen sind im Übrigen nahezu wortgleich und damit identisch mit denen des § 51 EnergieStG. Im Stromsteuergesetz (StromStG) ist im Übrigen auch die Zielsetzung der Stromsteuerbefreiung geregelt – nämlich dass die Unternehmen, die sehr hohe Ausgaben haben in der Produktion steuerlich entlastet werden. Eine Stromsteuerbefreiung kann es für Unternehmen geben, die Glas und Glaswaren herstellen, wie auch keramische Erzeugnisse und keramische Wand- und Bodenfliesen und –platten und andere Produkte, unter anderem natürlich auch für Produkte aus der Metallerzeugung und –bearbeitung.
Eine Stromsteuerbefreiung können auch Betreiber von kleinen Blockheizkraftwerken (BHKW) beantragen. Die Stromsteuerbefreiung gilt dabei für kleine BHKWs für bis zu 2 MW. Diese Maßnahme gehört zu den Förderungen von BHKW- Anlagen.
Im Rahmen der Beantragung zur Stromsteuerbefreiung kann es natürlich auch zu einem NEIN durch das Hauptzollamt kommen. In diesem Fall steht dem Antragssteller natürlich auch der Weg über den Einspruch und letztlich auch der Klageweg offen. Hinsichtlich abgelehnter Anträge auf eine Stromsteuerbefreiung gab es bereits sehr viele Urteile. Das dabei zuständige Gericht ist der Bundesfinanzhof.