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Die Geschichte und rechtliche Hintergründe des Girokontos

Die Geschichte und das Recht des Girokonto sind interessante Themen, die auch für einen besseren Durchblick beim bargeldlosen Zahlungsverkehr sorgen, der heute aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken ist. Wer heute mit einem Girokonto nicht umgehen kann, schneidet sich selbst von wichtigen Bereichen des Finanzlebens ab.

Die Entstehung des Girokontos bzw. die ersten Girokonten sind aus heutiger Sicht nicht mehr rekonstruierbar. Dokumentiert wurde in islamischen Ländern das sogenannte Hawala-Finanzsystem – und das bereit aus dem Jahr 1327. Dort wurde zwischen Banken und Händler mit entsprechenden Konten agiert. Allerdings ist die Verrechung von Forderungen und Verbindlichkeiten, um die es beim Girokonto ja letztlich geht, schon viel früher geläufig gewesen.

Im Spätmittelalter wurde von Italien ausgehend unter Kaufleuten eine Art Verrechnung auf Kontenbasis in Europa eingeführt, die sich letztlich weltweit bewährte und die heute aus historischer Sicht als Vorläufer des Girokontos gilt – daher auch die italienische Bezeichnung für diesen Bereich der Finanzen.

Bevor das Girokonto flächendeckend eingerichtet wurde, war es üblich, dass Gehälter und Löhne in Form von Bargeld ausgezahlt wurden. Die Lohntüten – gängiger Begriff noch in den 1950er Jahren, wurde mit dem jeweiligen Entgeltanspruch gefüllt und so war es daraus resultierend auch üblich, dass regelmäßig anfallende Kosten wie zum Beispiel Mieten auch bar entrichtet wurden. In der heutigen Zeit ist es kaum noch vorstellbar, sämtliche Forderungen in Bargeld zu bezahlen und so ist es heute für jeden Arbeitnehmer üblich, dass sein Entgelt auf ein Girokonto überwiesen wird.

Bedingt durch die Wichtigkeit, die Girokonten inzwischen erlangt haben, hat der Zentrale Kreditausschuss, kurz: ZKA, im Jahr 1995 eine Empfehlung an Banken und Sparkassen ausgesprochen, jedem Bürger auf Antrag ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten, um den Zahlungsverkehr so abwickeln zu könnne. Als Jedermann-Konto ist dieses Girokonto im Fachjargon bekannt. Ein Rechtsanspruch auf Eröffnung besteht in Deutschland, Österreich und der Schweiz im Gegensatz zu Frankreich oder Belgien aber nicht.

Internet Service

03.04.2009 11:56:45 von Internet Service
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