Das Grundprinzip der Abgeltungssteuer besteht im Einbehalt von 25 Prozent der Zins- und Kapitaleinkünfte, die von der Bank an das Finanzamt überwiesen werden. Zu den 25 Prozent kommt noch der Solidaritätszuschlag, der zurzeit 5,5 Prozent vom Steuerbetrag ausmacht und die Kirchensteuer von 8 bzw. 9 Prozent. Die Grundlage für die Berechnung der Abgeltungssteuer bilden generell alle Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dazu zählen Zinsen, Dividendenerträge sowie Kursgewinne aus Wertpapierverkäufen und Währungsanlagen.Gewinner und Verlierer
Für Anleger, die einen höheren persönlichen Steuersatz als 25 Prozent hatten und ihre Zinseinkünfte in der Einkommenssteuererklärung angegeben haben, reduziert sich die Steuer. Sparer, die bisher weniger als 25 Prozent Einkommenssteuer entrichten mussten, zahlen jetzt eine höhere Steuer, können aber beim Finanzamt eine "Günstigerprüfung" durchführen lassen und dann Teile der Abgeltungssteuer wiederbekommen. Eine "Günstigerprüfung" macht Sinn bis zu einem Einkommen von 15.000 Euro bei Singles und 30.000 Euro bei Verheirateten.
Steuerfreie Einkünfte aus Geldanlagen und Investments
Gleichzeitig mit der Einführung der Abgeltungssteuer wird der Sparerfreibetrag vereinheitlicht. Einzelpersonen können Zinsen und Kapitalerträge bis zu 801 Euro steuerfrei erzielen. Ehepaare haben den doppelten Freibetrag steuerfrei zur Verfügung. In diesen Beträgen sind der bisherige Freibetrag und die Werbungskosten zusammengeführt. Fallen höhere Werbungskosten an, sind diese mit dem neuen Freibetrag abgegolten. Der Steuerfreibetrag gilt für alle Einkünfte, also beispielsweise auch für Aktien oder Investmentfonds, die bisher nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr ohne Steuerzahlung verkauft werden konnten.
Rechtliche Lage bei Altverträgen
Für alle Geldanlagen, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden gelten die jeweiligen Regelungen zur Besteuerung weiter. Wer also Aktien und Fonds bereits im Depot hatte und diese nach dem 1. Januar 2009 verkauft muss keine Abgeltungssteuer entrichten, sofern die Spekulationsfrist von 1 Jahr eingehalten wurde.
Ohne Abgeltungssteuer geht es auch
Anlagemöglichkeiten, für die keine Abgeltungssteuer anfällt sind Produkte der Altersvorsorge, darunter die Riester-Rente und die Rürup-Rente sowie die betriebliche Altersversorgung. Aber auch Immobilien unterliegen nicht der Abgeltungssteuer sowie geschlossene Fonds, darunter Immobilienfonds oder Schiffsfonds.