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Der Rechtsanwalt Saarbrücken und der lange Weg bis zur erteilten Zulassung

Theorie und Praxis unterscheiden sich in vielen Fällen. Dies gilt auch für den Weg eines zukünftigen Volljuristen. Der Rechtsanwalt Saarbrücken weiß, bis zur eigenen Kanzlei ist es ein langer und steiniger Weg. Viele Studenten geben schon auf halber Strecke auf und treten zum zweiten Staatsexamen erst gar nicht mehr an. Die Erwartungen, die an einen jungen Menschen, der diesen Studiengang belegt hat, gestellt werden, sind hoch. Dies ist nicht zuletzt durch die große Verantwortung bedingt, die dieser Beruf mit sich bringt.

Wer aber die Hürden des Studiums gemeistert hat, wer das zweite Staatsexamen mit einem entsprechenden Ergebnis absolviert hat, steht nun vor der Entscheidung, welchen beruflichen Weg er einschlagen soll. Das zweite Examen bescheinigt, dass der oder die Studierende nun also die Befähigung zum Richteramt erlangt hat. Das ist die Voraussetzung, um die Zulassung zum Rechtsanwalt Saarbrücken zu erhalten. Dennoch entscheiden sich nur sehr wenige der frisch gebackenen Volljuristen für den Beruf des Richters. Auch wenn man nun die Bezeichnung Volljurist führen darf, ist man aber immer noch kein zugelassener Anwalt. Zu diesem Zweck muss die Rechtsanwaltschaft beantragt und von der zuständigen Rechtsanwaltskammer geprüft werden. Die Kammer erteilt dann auch die Zulassung bzw. lehnt sie unter bestimmten Voraussetzungen ab.

Wurde seitens der Kammer zugestimmt, wird die Zulassung zum Rechtsanwalt Saarbrücken mit der Aushändigung einer Urkunde, die von der Rechtsanwaltskammer ausgestellt wird, wirksam. Zuvor muss der Bewerber bzw. die Bewerberin noch vereidigt werden und eine Berufshaftpflicht nachweisen, bzw. eine vorläufige Deckungszusage vorlegen können. Nun darf der frischgebackene Rechtsanwalt bzw. die Anwältin ihre Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin ausüben.


11.04.2009 17:41:00 von OMSR
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