Datum: 17.05.2012, 16:59:15 Uhr 
 
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Strafbefehl und Vorstrafe

Die weitaus meisten Strafverfahren enden nicht mit einer mündlichen Hauptverhandlung vor dem Strafgericht mit anschließendem Urteil ("Im Namen des Volkes"), sondern - sehr viel pragmatischer - mit einem Strafbefehl. Insbesondere die alltäglichen Verfahren - wie etwa Trunkenheitsfahrten, fahrlässige Körperverletzungen im Straßenverkehr - könnten in ihrer Masse vor den Strafgerichten gar nicht verhandelt werden - die sowieso schon überlasteten Gerichte würden vor dieser Menge an Verfahren schlicht kollabieren. Deshalb hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Strafverfahren sehr viel einfacher und schneller zu beenden: mit einem Strafbefehl. Im Strafbefehlsverfahren ist die mündliche Hauptverhandlung entbehrlich, es wird nämlich allein nach Aktenlage entschieden. Weil es keine aufwändige Hauptverhandlung mit Richter, Staatsanwalt, Protokollbeamten und häufig auch Strafverteidiger gibt, ist das Strafbefehlsverfahren im Vergleich zum "normalen" Verfahren sehr viel schneller und einfacher zu erledigen. Der Beschuldigte ist deshalb oft überrascht, wenn er einen Strafbefehl erhält. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft wurde ihm aber schon im Ermittlungsverfahren rechtliches Gehört gewährt, in der Praxis in aller Regel mit einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung.

Für den Beschuldigten des Verfahrens hat ein Strafbefehl Vorteile und Nachteile. Einer der Vorteile ist sicherlich, dass man nicht als Angeklagter vor Gericht erscheinen muss - gerade dann, wenn man den Vorwürfen sowieso nicht viel entgegensetzen kann und die ganze Angelegenheit nur hinter sich wissen will, ist die schriftliche Erledigung oftmals eine ganz erhebliche Erleichterung.
Nachteilig am Strafbefehlsverfahren ist allerdings - jedenfalls aus Sicht des Strafverteidigers - dass Beschuldigte den Strafbefehl oftmals vorschnell akzeptieren, und zwar häufig aus Unkenntnis über die Konsequenzen des Strafbefehls.

Eine dieser Konsequenzen kann nämlich sein, dass der Beschuldigte mit der Rechtskraft des Strafbefehls als "vorbestraft" gilt - zumindest im juristischen Sinne. Die mit dem Strafbefehl verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe wird nämlich - wie jede andere Verurteilung auch - im Bundeszentralregister (BZR) eingetragen. Wird der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt erneut straffällig bzw. wegen einer Straftat beschuldigt, dann wirkt sich diese Eintragung im BZR im späteren Verfahren in aller Regel negativ aus. Als Anwalt für Strafrecht in Berlin muss ich immer wieder feststellen, dass diese Wirkung des Strafbefehls vielen Beschuldigten nicht bekannt ist.

"Vorbestraft" im juristischen Sinne ist zu unterscheiden von dem "vorbestraft", wie es im umgangssprachlichem Sinne verstanden wird. Meistens wird nämlich mit Vorstrafe nicht die Eintragung im Bundeszentralregister gemeint, sonder die Eintragung im sogenannten "polizeilichen Führungszeugnis". Dieses Führungszeugnis ist insbesondere relevant bei Bewerbungen, weil manche Arbeitgeber die Vorlage des Führungszeugnisses verlangen. Hier wird allerdings erste eine Strafe eingetragen, die 90 Tagessätze übersteigt. Für das Strafbefehlsverfahren bedeutet das: Jede Strafe wird im BZR eingetragen und wirkt sich dann in einem späteren Strafverfahren zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Hingegen werden nur Strafen über 90 Tagessätzen im polizeilichen Führungszeugnis auftauchen. Es gilt, dies bei der Überlegung, ob Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden soll, mit zu berücksichtigen. Sprechen Sie am besten mit einem Strafverteidiger, er wird Ihnen die Erfolgsaussichten eines Einspruchs am ehesten erläutern können.


23.05.2008 20:42:46 von popken
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