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Gibt es für den Beschuldigten eines Strafverfahrens Prozesskostenhilfe?

Gemäß § 137 der Strafprozessordnung hat der Beschuldigte eines Strafverfahrens das Recht, sich „in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen“. Der Beschuldigte kann also zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, sei es im Ermittlungsverfahren, sei es kurz nach einer Festnahme, sei es in Untersuchungshaft oder aber sehr viel später nach Anklageerhebung einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Dieses Recht darf dem Beschuldigten nicht verwehrt werden, es ist für ein rechtsstaatliches Strafverfahren elementar.

In der Praxis machen leider viele Beschuldigte von diesem Recht keinen Gebrauch, weil sie nicht die finanziellen Mittel haben, einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Darüber hinaus haben auch viele Beschuldigte falsche Vorstellungen von den Kosten eines Anwalts - sie glauben deshalb lediglich, sich keinen Rechtsbeistand leisten zu können. Im Zivilverfahren käme in diesen Fällen die sogenannte "Prozesskostenhilfe" (PKH) in Betracht, mit deren Hilfe sich auch mittellose Rechtsuchende regelmäßig der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen können. Das Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe ist allgemein bekannt. Als Strafverteidiger wird man deshalb häufig gefragt, ob es denn für das Strafverfahren nicht etwas Vergleichbares gibt, schließlich ist kompetenter Rechtsbeistand im Strafverfahren mindestens so wichtig wie im Zivilprozess – wenn nicht sogar sehr viel wichtiger, schließlich kann ein Strafverfahren existenzbedrohende Folgen für den Betroffenen nach sich ziehen.

Die Frage nach der Prozesskostenhilfe im Strafrecht muss allerdings verneint werden. Ein der PKH vergleichbares Rechtsinstitut kennt das Strafverfahren nicht. Grundsätzlich kommt für mittellose Beschuldigte eine Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Betracht, diese ermöglicht aber nur "Beratung" im engeren Sinne, nicht aber das Tätigwerden des Anwalts als Strafverteidiger.

Allerdings ist es in geeigneten Fällen möglich, dass sich der Rechtsanwalt vom Gericht als Pflichtverteidiger für den Beschuldigten bestellt. Immer dann, wenn ein Fall der sogenannten "Notwendigen Verteidigung" (§ 140 StPO) vorliegt, muss der Beschuldigte nämlich den Beistand eines Verteidigers haben. Zwar ist entgegen einem verbreiteten Missverständnis auch der Pflichtverteidiger nicht "umsonst", weil die Kosten des Anwalts Teil der Verfahrenskosten sind, die im Falle der Verurteilung in aller Regel der Angeklagte zu zahlen hat. Wichtiger ist es aber zumeist, dass der Beschuldigte überhaupt einen Rechtsanwalt zur Seite gestellt bekommt, damit er sich gegen die Vorwürfe zur Wehr setzen kann. Wenn Sie also Beschuldigter eines Strafverfahrens sind, sich aber keinen Anwalt leisten können, sollten Sie mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht besprechen, ob in Ihrem Fall eine Beiordnung als Pflichverteidiger in Betracht kommt. Der Anwalt wird die Sach- und Rechtslage prüfen und wird Ihnen erklären können, ob Sie Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers haben.

Rechtsanwalt Albrecht Popken LL.M., Berlin


20.01.2008 13:26:45 von popken
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