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Vernehmung bei der Polizei, als Zeuge oder Beschuldigter

Sie haben einen Brief von der Polizei erhalten. Sie werden vorgeladen. Meistens sind Sie dann Zeuge oder Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens. Nicht selten erfährt man als Betroffener erst durch eine solche Ladung, dass man Beschuldigter in einem Strafverfahren ist. Die Behörden sind vorher nicht verpflichtet, Sie darüber aufzuklären, dass gegen Sie ermittel wird.

Bei dem Betroffenen ist dann zumeist Ratlosigkeit gegeben. Er kennt nicht unbedingt die Unterscheidung zwischen Vorladung als Zeuge oder Beschuldigter.

Dabei unterscheidet sich Stellung des Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahrens grundlegend von der eines Zeugen. Somit bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Beschuldigten und diejenigen des Zeugen nach unterschiedlichen Vorschriften.

Grundsätzlich muss man weder als Zeuge, noch als Beschuldigter zu einer polizeilichen Vernehmung erscheinen!

Für das Erscheinen zu einer polizeiliche Zeugenvernehmung gibt es keine gesetzliche Grundlage. Anders, wenn Sie von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht geladen werden. Gemäß § 51 StPO sind Sie dort verpflichtet als Zeuge zu erscheinen. Gleiches gilt, wenn man Beschuldigtenstatus hat.

Es muss einem nur eines klar sein: Wenn man schon zu einer Zeugenbefragung geht, dann ist man auch verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Sie dürfen dann keine falschen Angaben zur Person oder zur Sache machen. Allerdings müssen Sie sich als Zeuge nicht selbst belasten und dürfen die Aussage verweigern, wenn Sie sich dadurch selbst wegen einer Straftat belasten würden. Achten Sie in einem solchen Fall darauf, dass Sie darüber belehrt werden!

Auch als Beschuldigter müssen Sie nicht bei der Polizei erscheinen. Sie haben das Recht zu Schweigen, und dieses Recht zieht sich bis zur Hauptverhandlung. Angaben müssen Sie einzig und allein zu Ihrer Person machen.

Wenn man vor die Frage gestellt wird, ob man zur Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei erscheinen sollte, kann diese Frage eigentlich nur mir einem klaren NEIN! beantwortet werden. Die Polizei ist ein Meister darin, den Beschuldigten durch Fangfragen zu Aussagen zu bringen, die er nach Rücksprache seines Verteidigers so nicht abgegeben hätte.

Daher ist es sinnvoll, sich in solchen Fällen, gerade wenn es um Beschuldigtenvernehmungen geht, einen Anwalt für Strafrecht zu suchen. Dieser kann Ihnen wertvolle Tips geben und dafür Sorge tragen, dass Sie keine voreiligen Fehler machen. Bedenken Sie immer: Es geht um Ihre Rechte!

Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel

Anwalt für Strafrecht und Strafverteidiger in Berlin
Alt- Moabit 23 A, 10559 Berlin
www.anwalt-wenzel.com
info@anwalt-wenzel.com
030/ 39 88 95 88
0171/ 98 933 47


14.05.2010 10:58:20 von anwalt-wenzel
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