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Artikel » Bildung & Wissen Kaufvertrag eines Minderjährigen |
Sachverhalt: Max, 12 Jahre alt, erwirbt gegen Zahlung von 1000 Euro einen Fernseher im Supermarkt. Er bezahlt sogleich und nimmt den Fernseher mit nach Hause. Als der Vater von der Arbeit kommt, entdeckt er den Fernseher und stellt Max zur Rede. Sofort verpackt er das Gerät und bringt es in den Markt und verlangt vom Käufer das Geld zurück. Der Verkäufer weigert sich und verweist auf den Kaufvertrag. Der Vater, der sich im Internet in einem Forum für Recht informiert hat, behauptet, das Rechtsgeschäft ist nicht gültig. Der Käufer streitet ab. Wer hat Recht? Lösung: Unstrittig ist, dass ein Kaufvertrag gegen Entgelt über ein bewegliches Wirtschaftsgut nach § 433 BGB vorliegt. Max hat vom Verkäufer ein Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB erhalten. Des Weiteren hat Max eine Willenserklärung gegenüber dem Verkäufer abgegeben und das Verkaufsangebot angenommen, den Fernseher zum ausgewiesenen Preis zu erwerben. Mit Übergabe des Geldes an den Verkäufer und des Gerätes an Max hat eine Einigung über die Übertragung der Sache nach § 929 BGB stattgefunden. Max ist nicht geschäftsfähig, daher ist der Kaufvertrag rechtlich unwirksam. Nach den Vorschriften des § 106 BGB sind Personen zwischen 7 und 18 Jahren beschränkt geschäftsfähig. Ohne Willenserklärung ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Durch eine nachträgliche Zustimmung des Vaters oder des gesetzlichen Vertreters kann die Zustimmung noch erteilt werden. ( § 107, § 1626, §1629 BGB). Wenn der Vater von Max seine Zustimmung nicht gibt, dann ist der Kaufvertrag rechtlich nicht zustande gekommen und der Verkäufer muss das Geld an Max zurückerstatten und erhält sein Eigentum (Fernseher) im Gegenzug wieder zurück. Bei Fragen in allen zivilrechtlichen Fragen hilft ein Rechtsanwalt. Dieser kennt sich am besten aus und hilft auch bei noch so komplizierten juristischen Fragen weiter.
| | | 04.12.2008 15:32:17 von |
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